Folgende Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 15.Mai 2004 beschlossen worden:
Übersicht der Inhalte
§1 Name
Der Name des Vereins lautet "Badminton Verein Bergisch Gladbach 2004" und führt nach der Eintragung in das Vereinsregisters des Amtsgerichts Bergisch Gladbach den Zusatz "e.V."
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz und Verwaltung in Bergisch Gladbach.
§3 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlich ambitionierter Personen aller Altersklassen im Badmintonsport, besonders der Jugend.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch gesteuertes Training und der Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht.
§4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitglieder
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
§6 Abschnitt I. Personenkreis
1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sind nur innerhalb der Jugendvertretung stimm- und wahlberechtigt. Ein Erziehungsberechtigter darf die Stimme des Jugendlichen unter 16 Jahren vertreten. Jugendliche dürfen an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sofern diese dem Jugendschutz genügen.
2. Der Verein hat jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind den stimmberechtigten Mitgliedern gleichgestellt.
4. Der Verein kann zur Durchführung von Kursen befristete Mitgliedschaften einrichten.
§6 Abschnitt II. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
2. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb 4 Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
3. Formalitäten der Aufnahme regelt die Geschäftsordnung.
§6 Abschnitt III. Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Halbjahres möglich.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entgültig entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
3. Befristete Mitgliedschaften enden automatisch.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückvergütung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§6 Abschnitt IV. Rechte, Pflichten, Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Beiträge zu zahlen. Dies sind der Aufnahmebeitrag und der jährliche Beitrag. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung.
2. die Satzung und Ordnungen des Vereins und die von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse zu befolgen.
3. die Organe und Amtsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§7 Abschnitt I. Mitgliederversammlung
Aufgaben
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entscheidung über Anträge
c) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
d) Entgegennahme des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Bestellung der Kassenprüfer
3. Formalitäten zur Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.
Einberufung
1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ein Fünftel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Die Formalitäten der Einladung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3. Die Abgabe der Stimme erfolgt mit Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied die geheime Wahl wünscht.
Protokollierung
1. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§7 Abschnitt II. Vorstand
Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern:
a) Vorstandsvorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
wobei diese weitere Ämter bekleiden können.
Desweiteren kann der Vorstand um weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
Die weitere Zusammensetzung und Aufgabenteilung regelt die Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne §26 BGB
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung sind diese für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Kassenwart mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
Amtszeit
1. Die Amtszeit der unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Diese bleiben aber nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
2. Die Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr.
3. Wiederwahl ist zulässig.
Sitzungen
1. Der Vorstand soll regelmäßig mehrmals im Jahr, muss jedoch mindestens einmal pro Jahr tagen.
2. Formalitäten, die die Vorstandssitzungen betreffen, regelt die Geschäftsordnung.
Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Protokollierung
Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§8 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§9 Satzungsänderung
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor der Sitzung zuzuleiten. Die Vorschläge sind auf der Einladung zur Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt anzuzeigen.
4. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§10 Ordnungsänderung
Änderungen der Ordnung können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§11 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Gesellschaft, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemäß für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
3. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.Mai 2004 in Kraft.
Ort, Datum, Unterschriften (von 7 Mitgliedern)
Folgende Ordnung ist auf der Gründungsversammlung am 15.Mai 2004 beschlossen worden:
Stand: 15.05.2004
Zweck der Geschäftsordnung ist es, die Formalitäten der Vereinsgeschäftsführung zu regeln.
Die Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der Vorstandssitzungen sollen darin festgehalten werden.
Stand: 15.05.2004
Zweck der Finanzordnung ist es, die Formalitäten der Vereinsfinanzierung zu regeln.
In der Spielordnung können Regelungen zu Vereinsmeisterschaft, Vereinsrangliste u.ä. getroffen werden.